Unangenehme Post von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Bußgeldstelle oder dem Gericht stellt das Leben von einem Tag auf den anderen auf den Kopf. Neben der seelischen Belastung drängen sich sofort eine Vielzahl von Fragen auf: Was wird mir überhaupt vorgeworfen? Muss ich mich äußern – und wenn ja, wann und wie? Was geschieht, wenn ich schweige? Drohen mir eine Geldbuße, ein Fahrverbot, ein Eintrag ins Führungszeugnis oder gar eine Freiheitsstrafe? Nicht selten sind weitere Lebensbereiche berührt – der Arbeitsplatz, die Fahrerlaubnis, der Ruf. Wer hier früh anwaltlichen Rat einholt, vermeidet Fehler, die sich später nur schwer oder gar nicht korrigieren lassen.
Eine Vorladung der Polizei, eine Hausdurchsuchung am frühen Morgen, ein Strafbefehl im Briefkasten – kaum eine Situation löst mehr Verunsicherung aus als ein Strafverfahren. Und kaum eine verzeiht frühe Fehler so wenig. Die wichtigste Regel lautet deshalb: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben. Das ist kein Schuldeingeständnis, sondern Ihr gutes Recht – und fast immer die klügste Entscheidung.
Rechtsanwalt Jan Freytag verteidigt Sie in Münster und im Münsterland in allen Bereichen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung, diskret, erreichbar und mit klarer Strategie. In dringenden Fällen zählt jede Stunde: Erreichen Sie uns direkt telefonisch oder per E-Mail.
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen oder Angaben zur Sache zu machen. Was in einer frühen, unvorbereiteten Vernehmung gesagt wird, lässt sich später kaum korrigieren – die Akte vergisst nichts.
Überlassen Sie die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden uns: Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und entscheiden erst dann gemeinsam mit Ihnen, ob und was eingelassen wird.
Die meisten Verfahren werden nicht im Gerichtssaal entschieden, sondern lange vorher. Nach Akteneinsicht kennen wir den Stand der Ermittlungen und können gezielt auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken – ohne Auflagen, gegen Auflagen oder mangels Tatverdachts. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist dieser Spielraum.
Bei einer Durchsuchung gilt: Ruhe bewahren, den Beschluss zeigen lassen, nichts unterschreiben außer dem Durchsuchungsprotokoll mit Widerspruchsvermerk – und keine spontanen Erklärungen abgeben. Rufen Sie uns an, auch während der Maßnahme. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme und legen, wo geboten, Rechtsmittel ein.
Ein Strafbefehl ist ein Urteil im schriftlichen Verfahren: Ohne Einspruch wird er nach zwei Wochen rechtskräftig – samt Eintragung und allen Folgen, etwa für das Führungszeugnis oder die Fahrerlaubnis. Wir prüfen kurzfristig, ob ein Einspruch sinnvoll ist, auch beschränkt auf die Rechtsfolgen, um etwa die Tagessatzhöhe oder ein Fahrverbot zu korrigieren.
Kommt es zur Hauptverhandlung, sind Vorbereitung und Verhandlungsführung entscheidend: Beweisanträge, Zeugenbefragung, Verständigungsgespräche – nichts davon verträgt Improvisation. Wir vertreten Sie vor den Amts- und Landgerichten in Münster und darüber hinaus und führen, wo erforderlich, Berufung und Revision.
Putzo · Früh · Kollegen – Strafverteidigung am Servatiiplatz 9 im Iduna-Hochhaus in Münster. In dringenden Fällen zählt jede Stunde. Bitte machen Sie bis zum Gespräch keine Angaben zur Sache – weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Dritten. Erreichen Sie Rechtsanwalt Freytag direkt:
Als Beschuldigter grundsätzlich nein – und Sie müssen auch keine Angaben zur Sache machen. Anders kann es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht sein. Lassen Sie jede Vorladung vor einer Reaktion anwaltlich prüfen.
Sie haben zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch. Danach ist der Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil. Melden Sie sich sofort – wir prüfen die Erfolgsaussichten und auch, ob ein auf die Rechtsfolgen beschränkter Einspruch klüger ist.
Nein. Aus Ihrem Schweigen als Beschuldigter dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Gefährlich sind fast immer nur unbedachte frühe Aussagen – nicht deren Fehlen.
Das hängt vom Umfang des Verfahrens ab; wir besprechen die Vergütung transparent im ersten Gespräch. In bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf Pflichtverteidigung – auch dabei können Sie uns als Verteidiger Ihres Vertrauens benennen.
Vom bloßen Ermittlungsverfahren regelmäßig nicht. Folgen für das Führungszeugnis entstehen erst mit einer Verurteilung ab bestimmter Höhe – auch das ist ein Grund, früh und durchdacht zu verteidigen.