März 2014: Neues vom Bundesarbeitsgericht

Kündigung wegen HIV-Infektion kann als Diskriminierung zum Entschädigungsanspruch führen

Ein jüngst veröffentlichtes Urteil des BAG vom 19.12.2013 (6 AZR 190/12) beschreitet neue Wege

Sachverhalt

Der beklagte Arbeitgeber, ein Pharmaunternehmen, hatte den Arbeitnehmer nach seiner Offenbarung einer symptomlosen HIV- Infektion während der Probezeit mit der Begründung gekündigt, Mitarbeiter mit ansteckenden Krankheiten würden im Unternehmen grundsätzlich nicht beschäftigt. Der Arbeitnehmer hat Klage mit dem Ziel erhoben, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen und ihm eine angemessene Entschädigung für die in der Kündigung liegende Diskriminierung zu zahlen.

 

Entscheidung

Während das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatten, war die Revision des Arbeitnehmers vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Das Gericht hat ausgeführt, dass die symptomlose HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstelle. Werde ohne eine besondere Rechtfertigung das Arbeitsverhältnis wegen dieser Behinderung gekündigt, so sei die Kündigung diskriminierend und daher unwirksam. Dies gilt nach der Entscheidung des BAG unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt. Ferner hat das BAG entschieden, dass in diesem Fall trotz Unwirksamkeit der Kündigung und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung gem. § 15 AGG beanspruchen kann.

 

Das BAG sah sich allerdings nicht in der Lage, selbst zugunsten des Arbeitnehmers die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen und dem Kläger eine Entschädigung zuzusprechen. Vielmehr hat es den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen, da dieses weiter aufzuklären habe, ob das beklagte Pharmaunternehmen wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung gem. § 8 AGG ausnahmenweise für den konkreten Arbeitsplatz die Beschäftigung eines infektiösen Arbeitnehmers ausschließen durfte.

 

Praxishinweis

Das BAG beschreitet mit dieser Entscheidung in mehrerlei Hinsicht neue Wege.

 

Zum Einen hat das Gericht einen neuen umfassenden Behinderungsbegriff definiert, der es ermöglicht, auch Arbeitnehmer mit einer symptomlosen HIV- Infektion dem Diskriminierungsschutz des AGG zu unterstellen.

 

Zum Zweiten hat das BAG klar gestellt, dass diskriminierende Kündigungen stets unwirksam sind, selbst wenn das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt. Dies war bislang streitig, da gem. § 2 Abs. 4 AGG für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten sollten, nicht jedoch das AGG.

 

Zum Dritten hat das BAG erstmalig und durchaus überraschend entschieden, dass trotz § 2 Abs. 4 AGG der in diskriminierender Weise gekündigte Arbeitnehmer einen auf § 15 AGG gestützten Entschädigungsanspruch geltend machen kann.

 

Gekündigten Arbeitnehmern ist auf Grund der hier vom BAG eingeschlagenen Richtung mehr denn je zu empfehlen, Ihre Kündigung juristisch prüfen zu lassen. Dies gilt auch dort, wo während der Probezeit oder im Kleinbetrieb gekündigt wird und das Kündigungsschutzgesetz daher nicht gilt.

 

Arbeitgebern wiederum ist auf Grund dieser Rechtssprechungsentwicklung zu besonderer Vorsicht bei Ihrer Kündigungsentscheidung und der Kundgabe ihrer Kündigungsgründe zu raten. Hier gilt in besonderem Maße, dass sich durch frühzeitigen juristischen Rat gravierende und kostspielige spätere Probleme vermeiden lassen.

 

 

Urs Früh

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Arbeitrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

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